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Gemeinsames Lernen

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INKLUSION

Gemeinsamen Lernen an der Gesamtschule Horst

Die Gesamtschule Horst ist ein Ort des Gemeinsamen Lernens. Dies bedeutet für uns als Schule, dass Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gemeinsam in einer Klasse unterrichtet werden.

Jedem Kind sollen individuell angepasste Lernwege ermöglicht werden. So sollen alle Schüler und Schülerinnen im Sinne individueller Förderung ihre bestmöglichen Lernerfolge erreiche können. Dies erreichen wir durch multiprofessionelle Unterstützung durch Sonderpädagogen, Integrationshelfern und die Einbeziehung der Eltern. Die Lehrerinnen und Lehrer übernehmen gemeinsam mit den Förderschullehrern die Unterrichtsvorbereitung  und die notwendige Differenzierung.

Alle Schülerinnen und Schüler lernen überwiegend in den gleichen Räumen, an gemeinsamen Themen, mit individuell angepassten Aufgaben und unterschiedlichen Anforderungen. Es stehen zur individuellen Einzel- und Gruppenförderung Differenzierungsräume zur Verfügung, die bei Bedarf eine intensivere Förderung ermöglichen.

Förderschwerpunkte nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

  • §4 Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)

    Lern- und Entwicklungsstörungen sind erheblich Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken. Sie können zu einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehr als einem dieser Förderschwerpunkte führen.

  • Förderschwerpunkt Lernen (LE)

    Ein Bedarf an sonderpädagogische Unterstützung im Förderbereich Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfangreicher und langdauernder Art sind.

  • Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)

    Ein Bedarf an sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

  • §5 Geistige Behinderung (Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung GG)

    Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.